Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-06, 18 U 166/20

18 U 166/20Obergericht06.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 166/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-06

Aktenzeichen: 18 U 166/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1006.18U166.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Aktenzeichen 025 O 54/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 111.743,57 € festgesetzt.

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