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12 U 150/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-05, 12 U 150/21
12 U 150/21Obergericht05.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-05
Aktenzeichen: 12 U 150/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1005.12U150.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen BGH - VIII ZR 49/19 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser indes selbst.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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