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11 WF 159/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-04, 11 WF 159/22
11 WF 159/22Obergericht04.10.2022
Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 11 WF 159/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1004.11WF159.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 48 Abs. 2, BRAO; 121 Abs. 1 ZPO
Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 03.08.2022 wird zurückgewiesen.
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