Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-30, 1 Vollz(Ws) 430/22

1 Vollz(Ws) 430/22Obergericht30.09.2022

Regest

1. Bereits angesichts des Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW, der eine „Ausführung“ als „das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger und unmittelbarer Be¬aufsichtigung von Bediensteten“ legaldefiniert, bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche über¬haupt die zeitliche Ausdehnung auf mehr als einen Tag bzw. auf sogar mehrere Tage umfasst, die insbesondere angesichts des § 46 SVVollzG NRW (vgl. auch § 46 StVollzG NRW für den Be¬reich des Strafvollzuges) noch verstärkt werden, welcher die „Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen“ von in der Sicherungs¬verwahrung Untergebrachten in z. B. ein externes Krankenhaus regelt. 2. Jedenfalls für die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung nach §§ 69 Abs. 9 StVollzG NRW, 69 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Ausführung“ angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz bzw. Eingriffsintensität besonderer Sicherungs¬maßnahmen restriktiv zu verstehen. 3. Unter den Begriff der „Ausführung“ i. S. d. § 69 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 69 SVVollzG NRW fällt ein voraussichtlich 21-tägiger und damit mehr-wöchiger Aufenthalt außerhalb der Vollzugs¬anstalt zur externen Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 430/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-30

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 430/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0930.1VOLLZ.WS430.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW, 46, 69 Abs.2 Nr. 6, Abs 9; SVVollzG NRW § 69, 53 Abs. 1 Nr. 1, 46

Leitsätze

    1. Bereits angesichts des Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW, der eine „Ausführung“ als „das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger und unmittelbarer Be¬aufsichtigung von Bediensteten“ legaldefiniert, bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche über¬haupt die zeitliche Ausdehnung auf mehr als einen Tag bzw. auf sogar mehrere Tage umfasst, die insbesondere angesichts des § 46 SVVollzG NRW (vgl. auch § 46 StVollzG NRW für den Be¬reich des Strafvollzuges) noch verstärkt werden, welcher die „Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen“ von in der Sicherungs¬verwahrung Untergebrachten in z. B. ein externes Krankenhaus regelt.
    1. Jedenfalls für die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung nach §§ 69 Abs. 9 StVollzG NRW, 69 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Ausführung“ angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz bzw. Eingriffsintensität besonderer Sicherungs¬maßnahmen restriktiv zu verstehen.
    1. Unter den Begriff der „Ausführung“ i. S. d. § 69 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 69 SVVollzG NRW fällt ein voraussichtlich 21-tägiger und damit mehr-wöchiger Aufenthalt außerhalb der Vollzugs¬anstalt zur externen Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG), als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist gegenstandslos.

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