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1 Vollz(Ws) 430/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-30, 1 Vollz(Ws) 430/22
1 Vollz(Ws) 430/22Obergericht30.09.2022
1. Bereits angesichts des Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW, der eine „Ausführung“ als „das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger und unmittelbarer Be¬aufsichtigung von Bediensteten“ legaldefiniert, bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche über¬haupt die zeitliche Ausdehnung auf mehr als einen Tag bzw. auf sogar mehrere Tage umfasst, die insbesondere angesichts des § 46 SVVollzG NRW (vgl. auch § 46 StVollzG NRW für den Be¬reich des Strafvollzuges) noch verstärkt werden, welcher die „Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen“ von in der Sicherungs¬verwahrung Untergebrachten in z. B. ein externes Krankenhaus regelt. 2. Jedenfalls für die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung nach §§ 69 Abs. 9 StVollzG NRW, 69 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Ausführung“ angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz bzw. Eingriffsintensität besonderer Sicherungs¬maßnahmen restriktiv zu verstehen. 3. Unter den Begriff der „Ausführung“ i. S. d. § 69 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 69 SVVollzG NRW fällt ein voraussichtlich 21-tägiger und damit mehr-wöchiger Aufenthalt außerhalb der Vollzugs¬anstalt zur externen Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht.
Entscheidungsdatum: 2022-09-30
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 430/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0930.1VOLLZ.WS430.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW, 46, 69 Abs.2 Nr. 6, Abs 9; SVVollzG NRW § 69, 53 Abs. 1 Nr. 1, 46
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG), als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist gegenstandslos.
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