Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-29, 6 U 157/21

6 U 157/21Obergericht29.09.2022

Regest

Es tritt kein Vermögensschaden dadurch ein, dass ein Betreuer die Vorerbschaft einer ansonsten als Ehefrau des Erblassers pflichtteilsberechtigten Betreuten nicht ausschlägt, wenn die Betreute als Vorerbin Erbin des Erblassers wird. Denn sie steht durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit allein den Pflichtteil erhalten hätte; die Regeln der Vorteilsausgleichung sind insoweit nicht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 157/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 U 157/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0929.6U157.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1901, 2113, 2114, 2115

Leitsätze

Es tritt kein Vermögensschaden dadurch ein, dass ein Betreuer die Vorerbschaft einer ansonsten als Ehefrau des Erblassers pflichtteilsberechtigten Betreuten nicht ausschlägt, wenn die Betreute als Vorerbin Erbin des Erblassers wird. Denn sie steht durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit allein den Pflichtteil erhalten hätte; die Regeln der Vorteilsausgleichung sind insoweit nicht anwendbar.

Tenor

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.

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