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6 U 157/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-29, 6 U 157/21
6 U 157/21Obergericht29.09.2022
Es tritt kein Vermögensschaden dadurch ein, dass ein Betreuer die Vorerbschaft einer ansonsten als Ehefrau des Erblassers pflichtteilsberechtigten Betreuten nicht ausschlägt, wenn die Betreute als Vorerbin Erbin des Erblassers wird. Denn sie steht durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit allein den Pflichtteil erhalten hätte; die Regeln der Vorteilsausgleichung sind insoweit nicht anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 U 157/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0929.6U157.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1901, 2113, 2114, 2115
Es tritt kein Vermögensschaden dadurch ein, dass ein Betreuer die Vorerbschaft einer ansonsten als Ehefrau des Erblassers pflichtteilsberechtigten Betreuten nicht ausschlägt, wenn die Betreute als Vorerbin Erbin des Erblassers wird. Denn sie steht durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit allein den Pflichtteil erhalten hätte; die Regeln der Vorteilsausgleichung sind insoweit nicht anwendbar.
Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.
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