Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-29, 1 WF 65/22

1 WF 65/22Obergericht29.09.2022

Regest

keine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts für eine von ihm erlassene Beschwerdeentscheidung, die der formellen Rechtskraft unterliegt (im Anschluss an BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018); hier: VKH zum Sachverhalt: Gegenständlich ist Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für ein Scheidungsverfahren. Mit dem Ausgangsbeschluss hat das Amtsgericht die VKH-Bewilligung für die Antragsgegnerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben, nachdem sie mit den festgesetzten Raten in Rückstand geraten war. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie werde die rückständigen Raten zahlen. Nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der erkennende Senat hat der Antragsgegnerin eine Nachfrist eingeräumt und nach fruchtlosem Ablauf die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nunmehrige Gegenvorstellung der Antragsgegnerin an den Senat mit der Begründung, die rückständigen Raten seien bereits vor dem Nichtabhilfebeschluss bei der Gerichtskasse eingezahlt worden, jedoch anschließend zurückerstattet worden, weil die Zahlung mangels Angabe eines Kassenzeichens nicht habe zugeordnet werden können. Anschließend sei der Rückstandsbetrag erneut überwiesen worden; ein Beleg werde nachgereicht. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 WF 65/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 1 WF 65/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0929.1WF65.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Leitsätze

keine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts für eine von ihm erlassene Beschwerdeentscheidung, die der formellen Rechtskraft unterliegt (im Anschluss an BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018); hier: VKH

zum Sachverhalt:

Gegenständlich ist Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für ein Scheidungsverfahren.

Mit dem Ausgangsbeschluss hat das Amtsgericht die VKH-Bewilligung für die Antragsgegnerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben, nachdem sie mit den festgesetzten Raten in Rückstand geraten war.

Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie werde die rückständigen Raten zahlen.

Nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Der erkennende Senat hat der Antragsgegnerin eine Nachfrist eingeräumt und nach fruchtlosem Ablauf die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die nunmehrige Gegenvorstellung der Antragsgegnerin an den Senat mit der Begründung, die rückständigen Raten seien bereits vor dem Nichtabhilfebeschluss bei der Gerichtskasse eingezahlt worden, jedoch anschließend zurückerstattet worden, weil die Zahlung mangels Angabe eines Kassenzeichens nicht habe zugeordnet werden können. Anschließend sei der Rückstandsbetrag erneut überwiesen worden; ein Beleg werde nachgereicht.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 18.6.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 2.6.2022 wird zurückgewiesen.

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