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5 Ws 243/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-15, 5 Ws 243/22
5 Ws 243/22Obergericht15.09.2022
1. Zur gebotenen Zahl und Dichte von gerichtlichen Terminsvorschlägen für eine anstehende Hauptverhandlung in einer Haftsache mit mehreren Angeklagten, in der bereits eine erste Abstimmung von gemeinsamen freien Terminen der Verteidiger gescheitert war. 2. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare justizseitige Verzögerungen verursacht ist. Eine Verursachung durch vermeidbare Verzögerungen liegt indes dann nicht vor, wenn die Verzögerung auch dann – durch nicht justizseitig verursachte Umstände - eingetreten wäre, wenn das Gericht das Verfahren hinreichend gefördert hätte.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 5 Ws 243/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0915.5WS243.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 112, StPO § 112a; StPO §§ 121, 122
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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