Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-15, 13 U 437/21

13 U 437/21Obergericht15.09.2022

Regest

zu den Voraussetzungen einer etwaigen Fahrlässigkeitshaftung eines Motorenherstellers bei behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 437/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 13 U 437/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0915.13U437.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5

Leitsätze

zu den Voraussetzungen einer etwaigen Fahrlässigkeitshaftung eines Motorenherstellers bei behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 339/20) abgeändert.

Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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