projekte
4 U 71/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-05, 4 U 71/21
4 U 71/21Obergericht05.09.2022
Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 – 4 U 89/20 –).
Entscheidungsdatum: 2022-09-05
Aktenzeichen: 4 U 71/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0905.4U71.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 5a; UWG § 5b Abs. 4; VO (EU) 2017/1369 Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a)
Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 – 4 U 89/20 –).
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.