Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-05, 4 U 71/21

4 U 71/21Obergericht05.09.2022

Regest

Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 – 4 U 89/20 –).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 71/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-05

Aktenzeichen: 4 U 71/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0905.4U71.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 5a; UWG § 5b Abs. 4; VO (EU) 2017/1369 Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a)

Leitsätze

Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 – 4 U 89/20 –).

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

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