Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-24, 5 RBs 179/22

5 RBs 179/22Obergericht24.08.2022

Regest

1. An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht. 2. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO (u.a.) erforderlich, dass die verabsäumte Handlung in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 179/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-24

Aktenzeichen: 5 RBs 179/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0824.5RBS179.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 110c; StPO § 32d, § 45 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

    1. An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht.
    1. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO (u.a.) erforderlich, dass die verabsäumte Handlung in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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