Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-11, 18 W 24/22

18 W 24/22Obergericht11.08.2022

Regest

Für die Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre, im Regelfall also darauf, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand (so bereits OLG Hamm, Beschl. v. 25. 6. 1995, Az. 20 U 339/94; OLG Koblenz, Beschl. vom 5.9.2014, Az. 13 WF 799/14).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 W 24/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-11

Aktenzeichen: 18 W 24/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0811.18W24.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1900; § 2 Abs. 2 RVG; VV Nr. 100

Leitsätze

Für die Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre, im Regelfall also darauf, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand (so bereits OLG Hamm, Beschl. v. 25. 6. 1995, Az. 20 U 339/94; OLG Koblenz, Beschl. vom 5.9.2014, Az. 13 WF 799/14).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9.6.2022 ist erledigt; die Beschwerde vom 20.7.2022 wird zurückgewiesen;

das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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