Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-11, 10 U 68/22

10 U 68/22Obergericht11.08.2022

Regest

Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen. Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 68/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-11

Aktenzeichen: 10 U 68/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0811.10U68.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2247, BGB § 2292

Leitsätze

Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.

Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 03.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2022 (Erlass einer einstweiligen Verfügung) wird aufgehoben.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt die Verfügungsklägerin.

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