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7 U 63/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-03, 7 U 63/22
7 U 63/22Obergericht03.08.2022
1. Der Begriff „unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, r+s 2005, 303 Rn. 15; OLG Hamm Beschl. v. 13.7.2021 – 7 U 66/20, r+s 2022, 105 = juris Rn. 10). 2. Ein „unabwendbares Ereignis“ kann deshalb – wie hier – für den Fahrer eines Pkw angenommen werden, dem in einer Linkskurve ein Motorradfahrer in seiner Spur entgegen kommt, obwohl der Fahrer des Pkw den Zusammenstoß durch ein Ausweichen seinerseits in die Gegenfahrspur des Motorradfahrers technisch hätte vermeiden können.
Entscheidungsdatum: 2022-08-03
Aktenzeichen: 7 U 63/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0803.7U63.22.00
Dokumenttyp: Hinweisschreiben
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 17 Abs. 3 StVG
Der Begriff „unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, r+s 2005, 303 Rn. 15; OLG Hamm Beschl. v. 13.7.2021 – 7 U 66/20, r+s 2022, 105 = juris Rn. 10).
Ein „unabwendbares Ereignis“ kann deshalb – wie hier – für den Fahrer eines Pkw angenommen werden, dem in einer Linkskurve ein Motorradfahrer in seiner Spur entgegen kommt, obwohl der Fahrer des Pkw den Zusammenstoß durch ein Ausweichen seinerseits in die Gegenfahrspur des Motorradfahrers technisch hätte vermeiden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 15.000,00 EUR festzusetzen.
Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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