Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-21, 5 Ws 163/22

5 Ws 163/22Obergericht21.07.2022

Regest

Zur Zuständigkeit der sog. Kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 163/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 5 Ws 163/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0721.5WS163.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: GVG § 78b Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Zur Zuständigkeit der sog. Kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

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