Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-20, 1 Vollz(Ws) 196/22

1 Vollz(Ws) 196/22Obergericht20.07.2022

Regest

1. Die Berechnung der maßgeblichen zehnjährigen Verbüßungszeit, an deren Ende von Amts wegen eine Ausgleichzahlung i.S.d. § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG bzw. nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW auf das Eigengeld der Betroffenen gutzuschreiben ist, richtet sich nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) unter Anrechnung von in dem jeweiligen Verfahren erlittener Untersuchungshaft bzw. anderer Freiheitsentziehungen (§§ 43 Abs. 1 S. 3 letzter HS StVollzG i.V.m. § 57 Abs. 4 StGB entsprechend) 2. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen – Rechtsprechung, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris), nicht weiter fest.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 196/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-20

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 196/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0720.1VOLLZ.WS196.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 43 Abs. 11 S. 3, § 109 ff., StVollzG NRW § 34 Abs. 3 S. 4

Leitsätze

    1. Die Berechnung der maßgeblichen zehnjährigen Verbüßungszeit, an deren Ende von Amts wegen eine Ausgleichzahlung i.S.d. § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG bzw. nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW auf das Eigengeld der Betroffenen gutzuschreiben ist, richtet sich nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) unter Anrechnung von in dem jeweiligen Verfahren erlittener Untersuchungshaft bzw. anderer Freiheitsentziehungen (§§ 43 Abs. 1 S. 3 letzter HS StVollzG i.V.m. § 57 Abs. 4 StGB entsprechend)
    1. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen – Rechtsprechung, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris), nicht weiter fest.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die im August 2021 getroffene Entscheidung des Leiters der JVA A betreffend die Ablehnung einer Ausgleichszahlung im Jahr 2021 werden - in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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