Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-14, 1 Ws 110/22

1 Ws 110/22Obergericht14.07.2022

Regest

1. Im Rahmen der Führungsaufsicht besteht weder gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet - noch im Übrigen die Befugnis, dem Verurteilten nach Haftentlassung einen bestimmten Wohnort zuzuweisen. 2. Die im Rahmen einer Führungsaufsicht dem Verurteilten erteilte Weisung, „sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen er leicht Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen kann" bzw. „sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten" genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot 3. Die Weisung betreffend eine Pflicht, jeden Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel „unverzüglich“ der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) zu melden, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit ist „unverzüglich“ namentlich durch eine bestimme Frist (z.B. binnen drei Werktagen) zu ersetzen. 4. Im Hinblick auf die Ausgestaltung einer Kontakthaltungspflicht zum Bewährungshelfer hat das Gericht aus Gründen der Bestimmtheit neben dem zeitlichen Intervall auch die Art (z.B. persönlich, telefonisch oder schriftlich) der Kontakthaltung selbst zu bestimmen; lediglich die Festlegung der konkreten Termine darf dem/der Bewährungshelfer/in bzw. der Aufsichtsstelle vorbehalten bleiben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 110/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-14

Aktenzeichen: 1 Ws 110/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0714.1WS110.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, S. 2

Leitsätze

    1. Im Rahmen der Führungsaufsicht besteht weder gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet - noch im Übrigen die Befugnis, dem Verurteilten nach Haftentlassung einen bestimmten Wohnort zuzuweisen.
    1. Die im Rahmen einer Führungsaufsicht dem Verurteilten erteilte Weisung, „sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen er leicht Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen kann" bzw. „sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten" genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot
    1. Die Weisung betreffend eine Pflicht, jeden Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel „unverzüglich“ der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) zu melden, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit ist „unverzüglich“ namentlich durch eine bestimme Frist (z.B. binnen drei Werktagen) zu ersetzen.
    1. Im Hinblick auf die Ausgestaltung einer Kontakthaltungspflicht zum Bewährungshelfer hat das Gericht aus Gründen der Bestimmtheit neben dem zeitlichen Intervall auch die Art (z.B. persönlich, telefonisch oder schriftlich) der Kontakthaltung selbst zu bestimmen; lediglich die Festlegung der konkreten Termine darf dem/der Bewährungshelfer/in bzw. der Aufsichtsstelle vorbehalten bleiben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 24.01.2022 hinsichtlich der Weisungen zu Ziff. 3 a), c) und d) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 68. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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