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7 U 106/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-08, 7 U 106/20
7 U 106/20Obergericht08.07.2022
1. Die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO ist nicht gewahrt, wenn es zwar zu einem „doppelten Schulterblick“ kommt, der zweite Schulterblick jedoch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgt. 2. In die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG kann eine erhöhte Betriebsgefahr motorisierter Zweiräder aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität einzustellen sein, wenn diese – wie hier aber nicht – unfallursächlich geworden ist (in Fortschreibung zu OLG Hamm Urt. v. 30.5.2016 – 6 U 13/16, NJW-RR 2017, 149 = juris Rn. 38). 3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei mehrfragmentärer dislozierter Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom, dislozierter Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS („Morbus Sudec“).
Entscheidungsdatum: 2022-07-08
Aktenzeichen: 7 U 106/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0708.7U106.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO; § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG; § 253 Abs. 2 BGB
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-2 O 534/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 4.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % verpflichtet sind, dem Kläger seine weiteren materiellen und zukünftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall am 00.00.2016 in A, B, C-Straße, D-Straße, Einmündung, E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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