Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-30, 5 RBs 181/22

5 RBs 181/22Obergericht30.06.2022

Regest

Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 181/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-30

Aktenzeichen: 5 RBs 181/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0630.5RBS181.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: OWiG § 72 Abs. 6

Leitsätze

Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

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