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7 U 45/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-28, 7 U 45/21
7 U 45/21Obergericht28.06.2022
1. Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens scheidet aus, wenn es sich bei dem Vorschaden um eine normale und im Übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne jede Auswirkung auf die Funktionalität handelt. 2. Insoweit ist allenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, der jedoch – hier verneint – voraussetzt, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger trifft. 3. Zur Annahme eines die Erstattungspflicht von Sachverständigenkosten ausschließenden Bagatellschadens (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2022-06-28
Aktenzeichen: 7 U 45/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0628.7U45.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: 1 O 132/20) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Soest vom 12.02.2020 (Az. 12 C 215/19) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.684,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.447,46 EUR seit dem 24.11.2019 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 237,00 EUR seit dem 03.03.2020 zu zahlen sowie den Kläger von einer Anwaltskostenforderung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 106,74 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 % mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 veranlassten Kosten. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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