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28 U 146/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-28, 28 U 146/21
28 U 146/21Obergericht28.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-28
Aktenzeichen: 28 U 146/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0628.28U146.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az. 1 O 663/20 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.500 EUR festgesetzt.
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