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5 Ws 94/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-23, 5 Ws 94/22
5 Ws 94/22Obergericht23.06.2022
In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 5 Ws 94/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0623.5WS94.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 111e, 111f Abs. 1 S. 2 111j; ZPO § 929 Abs. 2
In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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