Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-23, 22 U 91/21

22 U 91/21Obergericht23.06.2022

Regest

1. Wohnflächenangaben in einem Maklerexposé können eine Beschaffenheitserwartung begründen. 2. Es gibt außerhalb von Wohnraum nach dem Wohnraumförderungsgesetz – hier gilt die Wohnflächenverordnung - kein allgemeingültiges Verständnis für die Berechnung der Wohnfläche. Lässt sich durch Auslegung nicht feststellen, was die Vertragsparteien unter „Wohnfläche“ verstanden haben, ist auf die für die gegenständliche Region einschlägige Verkehrssitte abzustellen. Vielfach wird danach die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen sein. 3. Ein Sachmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die nach dem Exposé zu erwartende Wohnfläche (als Zirka-Angabe) um mehr als 10 % unterschritten wird. 4. Der Verkäufer erfüllt seine Sachmängel im Sinne von § 434 BGB betreffenden Aufklärungspflichten mit der Übergabe von Unterlagen grundsätzlich nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zweck allgemeiner Information, sondern unter bestimmten Gesichtspunkten durchsehen wird (im Anschluss an BGH, Urteil v. 11. November 2011 – V ZR 245/10 -, Rn. 7, juris). 5. Feststellungen des Gerichts zur Höhe des Minderwerts einer Immobilie aufgrund Wohnflächenunterschreitung bedürfen einer sachverständigen Beratung. Da bei der Immobilienbewertung zwischen Boden- und Gebäudewert zu unterscheiden ist, darf der Minderwert nicht einfach durch die Umrechnung des Kaufpreises auf die zu erwartende Wohnfläche berechnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 91/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 22 U 91/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0623.22U91.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 434, 437

Leitsätze

    1. Wohnflächenangaben in einem Maklerexposé können eine Beschaffenheitserwartung begründen.
    1. Es gibt außerhalb von Wohnraum nach dem Wohnraumförderungsgesetz – hier gilt die Wohnflächenverordnung - kein allgemeingültiges Verständnis für die Berechnung der Wohnfläche. Lässt sich durch Auslegung nicht feststellen, was die Vertragsparteien unter „Wohnfläche“ verstanden haben, ist auf die für die gegenständliche Region einschlägige Verkehrssitte abzustellen. Vielfach wird danach die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen sein.
    1. Ein Sachmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die nach dem Exposé zu erwartende Wohnfläche (als Zirka-Angabe) um mehr als 10 % unterschritten wird.
    1. Der Verkäufer erfüllt seine Sachmängel im Sinne von § 434 BGB betreffenden Aufklärungspflichten mit der Übergabe von Unterlagen grundsätzlich nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zweck allgemeiner Information, sondern unter bestimmten Gesichtspunkten durchsehen wird (im Anschluss an BGH, Urteil v. 11. November 2011 – V ZR 245/10 -, Rn. 7, juris).
    1. Feststellungen des Gerichts zur Höhe des Minderwerts einer Immobilie aufgrund Wohnflächenunterschreitung bedürfen einer sachverständigen Beratung. Da bei der Immobilienbewertung zwischen Boden- und Gebäudewert zu unterscheiden ist, darf der Minderwert nicht einfach durch die Umrechnung des Kaufpreises auf die zu erwartende Wohnfläche berechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  1. an die Kläger 21.855,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2020 zu zahlen,

  2. an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 906,78 € an die A Rechtsschutzversicherung AG, Anschrift01, zur Schadennummer VersNr01 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.855,32 € für die Zeit vom 12.03.2020 bis zum 19.03.2020 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu 60 % die Kläger und zu 40 % die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.000 € festgesetzt.

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