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28 U 114/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-21, 28 U 114/21
28 U 114/21Obergericht21.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: 28 U 114/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.28U114.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 2 O 440/20 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.115,11 EUR festgesetzt.
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