Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-20, 20 U 139/22

20 U 139/22Obergericht20.06.2022

Regest

Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt „auf einer Motor-Rennstrecke“ vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 139/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-20

Aktenzeichen: 20 U 139/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.20U139.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt „auf einer Motor-Rennstrecke“ vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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