Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-13, 12 U 147/21

12 U 147/21Obergericht13.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 147/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-13

Aktenzeichen: 12 U 147/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0613.12U147.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.06.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

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