Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-09, 4 UF 175/20

4 UF 175/20Obergericht09.06.2022

Regest

1. Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt. 2. Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 175/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 4 UF 175/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0609.4UF175.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Familiensenat

Normen: BGB §§ 1318 Abs. 1 und 2; 1570, 1579 Nr. 2 bis 5, 7 und 8

Leitsätze

Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.134,00 Euro festgesetzt.

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