Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-31, 5 RVs 47/22

5 RVs 47/22Obergericht31.05.2022

Regest

Voraussetzung für den Schluss von bestimmten festgestellten Verhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit im Rahmen der Beurteilung einer (relativen) Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 47/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 5 RVs 47/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0531.5RVS47.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 316

Leitsätze

Voraussetzung für den Schluss von bestimmten festgestellten Verhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit im Rahmen der Beurteilung einer (relativen) Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die ihm zugrunde liegenden Feststellungen jedoch nur insoweit sie die relative Fahruntüchtigkeit betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.