Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-27, 5 RVs 53/22

5 RVs 53/22Obergericht27.05.2022

Regest

§ 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg – der hier nicht vorliegt – ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfache) Signatur der verantwortenden Person bei gleichzeitiger Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Für die einfache Signatur reicht die Namenswiedergabe des Verfassers am Ende des Textes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 53/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-27

Aktenzeichen: 5 RVs 53/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0527.5RVS53.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 346; StPO § 32a

Leitsätze

§ 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg – der hier nicht vorliegt – ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfache) Signatur der verantwortenden Person bei gleichzeitiger Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Für die einfache Signatur reicht die Namenswiedergabe des Verfassers am Ende des Textes.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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