Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-24, 5 Ws 99/22

5 Ws 99/22Obergericht24.05.2022

Regest

Der Form des § 114 Abs. 1 StPO (schriftlicher Haftbefehl des Richters) ist Genüge getan, wenn der vom Spruchkörper beschlossene Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung durch alle beteiligten (Berufs-) Richter ist sinnvoll, aber zur Formwahrung nicht zwingend geboten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 99/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 5 Ws 99/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.5WS99.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 114

Leitsätze

Der Form des § 114 Abs. 1 StPO (schriftlicher Haftbefehl des Richters) ist Genüge getan, wenn der vom Spruchkörper beschlossene Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung durch alle beteiligten (Berufs-) Richter ist sinnvoll, aber zur Formwahrung nicht zwingend geboten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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