Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-24, 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22

1 Vollz (Ws) 120 + 121/22Obergericht24.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.1VOLLZ.WS120.121.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die seitens des Leiters der JVA D am 24. November 2021 verhängte Disziplinarmaßnahme in Gestalt des einwöchigen Entzuges der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen werden - mit Ausnahme des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren) rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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