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1 Vollz (Ws) 120 + 121/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-24, 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22
1 Vollz (Ws) 120 + 121/22Obergericht24.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.1VOLLZ.WS120.121.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die seitens des Leiters der JVA D am 24. November 2021 verhängte Disziplinarmaßnahme in Gestalt des einwöchigen Entzuges der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen werden - mit Ausnahme des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren) rechtswidrig war.
Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
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