Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-19, 2 Ausl. 180/20

2 Ausl. 180/20Obergericht19.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 180/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-19

Aktenzeichen: 2 Ausl. 180/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0519.2AUSL180.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

    1. Über die Zulässigkeit der Auslieferung soll erneut entschieden werden.
    1. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asyl-VRL) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (QualifikationsRL) dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 AEUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist?
    1. Die neue Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens zurückgestellt.

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