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5 Ws 114/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-12, 5 Ws 114/22
5 Ws 114/22Obergericht12.05.2022
1. Gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 StPO sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Daran hat sich durch die Neueinführung des § 222b Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019 nichts geändert. 2. Ob einem Schöffen die Dienstleistung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 GVG zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist - zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - ein strenger Maßstab anzulegen. (Bereits gebuchter) Erholungsurlaub eines Schöffen stellt in der Regel einen Umstand dar, der zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt. 3. Im Verfahren nach § 222b Abs. 3 StPO überprüft das Rechtsmittelgericht die Ermessensentscheidungen des Vorsitzenden lediglich am Maßstab der Willkür.
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 5 Ws 114/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0512.5WS114.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 222b Abs. 1 und Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2; GVG § 54
Der Besetzungseinwand des Angeklagten wird auf dessen Kosten verworfen.
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