Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-09, 7 WF 39/22

7 WF 39/22Obergericht09.05.2022

Regest

Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) ist dann nicht statthaft, wenn von vorneherein nicht zumindest auch die Festsetzung des laufenden Unterhalts, sondern nur die Festsetzung von Unterhaltsrückständen begehrt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 39/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-09

Aktenzeichen: 7 WF 39/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0509.7WF39.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze

Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) ist dann nicht statthaft, wenn von vorneherein nicht zumindest auch die Festsetzung des laufenden Unterhalts, sondern nur die Festsetzung von Unterhaltsrückständen begehrt wird.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. aus B. bewilligt.

II.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.02.2022 wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marsberg vom 01.02.2022 (Az. 5 FH 8/21 (Rechtspfleger)) aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag vom 03.11.2021 als im vereinfachten Verfahren unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.972 € festgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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