Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-05, 10 W 40/21

10 W 40/21Obergericht05.05.2022

Regest

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, "dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird" kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine "andere Verteilung" des Nachlasses.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 40/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-05

Aktenzeichen: 10 W 40/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0505.10W40.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2271

Leitsätze

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, "dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird" kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine "andere Verteilung" des Nachlasses.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.921,00 EUR festgesetzt.

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