Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-04, 7 U 20/22

7 U 20/22Obergericht04.05.2022

Regest

1. Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich – und so hier – als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.). 2. Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 – VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9). Diese ist nicht verletzt, wenn der Dritte erst am Tag vor dem Schadenstag seinerseits einer Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist. 3. Eine Ablösung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein auf dem Grundstücksboden befestigter Parkbügel durch einen Anstoß ungewollt, aber entsprechend seiner vorgesehenen Funktion kippt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 20/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 7 U 20/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0504.7U20.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB; § 831 BGB; § 836 BGB

Leitsätze

    1. Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich – und so hier – als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).
    1. Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 – VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9). Diese ist nicht verletzt, wenn der Dritte erst am Tag vor dem Schadenstag seinerseits einer Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
    1. Eine Ablösung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein auf dem Grundstücksboden befestigter Parkbügel durch einen Anstoß ungewollt, aber entsprechend seiner vorgesehenen Funktion kippt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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