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5 RVs 38/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-03, 5 RVs 38/22
5 RVs 38/22Obergericht03.05.2022
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 5 RVs 38/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0503.5RVS38.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 4
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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