Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-29, 1 Vollz (Ws) 76/22

1 Vollz (Ws) 76/22Obergericht29.04.2022

Regest

Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer, seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu einem (Anbahnungs-)Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber für ein freies Beschäftigungsverhältnis hinzuzuziehen, auch wenn das (Anbahnungs-)Gespräch im Rahmen bzw. anlässlich einer Ausführung stattfindet. Eine entgegenstehende Anordnung der Justizvollzugsanstalt ist im Regelfall nicht durch die arbeitsbezogene Anordnungsermächtigung gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gedeckt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 76/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-29

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 76/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0429.1VOLLZ.WS76.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 31, § 57 S. 2 Nr. 1

Leitsätze

Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer, seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu einem (Anbahnungs-)Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber für ein freies Beschäftigungsverhältnis hinzuzuziehen, auch wenn das (Anbahnungs-)Gespräch im Rahmen bzw. anlässlich einer Ausführung stattfindet. Eine entgegenstehende Anordnung der Justizvollzugsanstalt ist im Regelfall nicht durch die arbeitsbezogene Anordnungsermächtigung gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gedeckt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes in Höhe von 300,00 € aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Antragsgegnerin betreffend die Ausführung des Betroffenen am 20. Dezember 2021 rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B ist gegenstandslos.

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