Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-28, 5 UF 210/21

5 UF 210/21Obergericht28.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 210/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-28

Aktenzeichen: 5 UF 210/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5UF210.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2021 und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2022 wird der am 15.10.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn teilweise abgeändert und die Absätze 2 bis 4 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers.Nr. # # # 1) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02 (Vers.Nr. # # # 3) – allgemeine Rentenversicherung – findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02 (Vers.Nr # # # 3) – Höherversicherung (statisches Anrecht) – findet nicht statt.

  1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

  2. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.