Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-28, 30 U 32/22

30 U 32/22Obergericht28.04.2022

Regest

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält. 2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 ZPO an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 32/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-28

Aktenzeichen: 30 U 32/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.30U32.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: ZPO § 130a; ZPO §§ 233 ff.

Leitsätze

  1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.

  2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 ZPO an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 10.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23.12.2021 – 5 O 265/20 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.823,72 € festgesetzt

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