Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-22, 15 W 76/22

15 W 76/22Obergericht22.04.2022

Regest

1) Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln. 2) Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 76/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-22

Aktenzeichen: 15 W 76/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0422.15W76.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 22; BGB 1913

Leitsätze

Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.

Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.

Tenor

Der Beschluss vom 3.03.2022 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund zurückverwiesen.

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