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15 W 51/19•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-21, 15 W 51/19
15 W 51/19Obergericht21.04.2022
Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum (Anschluss KG, 19 W 50/19; entgegen OLG Düsseldorf, 3 Wx 173/17, ZEV 2081, 85; OLG Düsseldorf, 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).
Entscheidungsdatum: 2022-04-21
Aktenzeichen: 15 W 51/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0421.15W51.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 119, 1954, 1955, 1957
Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum (Anschluss KG, 19 W 50/19; entgegen OLG Düsseldorf, 3 Wx 173/17, ZEV 2081, 85; OLG Düsseldorf, 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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