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1 Vollz (Ws) 38 + 41/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-20, 1 Vollz (Ws) 38 + 41/22
1 Vollz (Ws) 38 + 41/22Obergericht20.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 38 + 41/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0420.1VOLLZ.WS38.41.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die Ablehnung der Justizvollzugsanstalt A vom 04. März 2021 werden aufgehoben.
Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, dem Betroffenen das bei seiner Habe befindliche TV-Gerät und den bei seiner Habe befindlichen CD-Player auszuhändigen.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
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