Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-20, 1 Vollz (Ws) 38 + 41/22

1 Vollz (Ws) 38 + 41/22Obergericht20.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 38 + 41/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-20

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 38 + 41/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0420.1VOLLZ.WS38.41.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Ablehnung der Justizvollzugsanstalt A vom 04. März 2021 werden aufgehoben.

Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, dem Betroffenen das bei seiner Habe befindliche TV-Gerät und den bei seiner Habe befindlichen CD-Player auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

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