Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-12, 7 U 55/21

7 U 55/21Obergericht12.04.2022

Regest

1. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 833 Satz 2 BGB hält eine Pferdehalterin nicht ein, wenn sie eine erfahrene Reitschülerin ohne Hilfestellung oder Anweisung, nicht ohne Hilfe aufzusteigen, auf ein privilegiertes Nutzpferd aufsteigen lässt, obwohl dieses noch kein zuverlässiges Reitpferd („Verlasspferd“) ist, die Anreitphase erst kürzlich begonnen und das Pferd noch zwei Tage vor dem Vorfall gebuckelt hat. 2. § 834 BGB kann in direkter Anwendung im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB keine Berücksichtigung finden, wenn die Pferdehalterin nicht beweist, dass die Reitschülerin Tieraufseherin im Sinne des § 834 BGB ist. 3. Ob eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB auf eine Reiterin geboten ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.6.1992 – VI ZR 49/91, r+s 1992, 373), kann offen bleiben, wenn dies zu keiner anderen als der bereits zuerkannten Haftungsquote führt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 55/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-12

Aktenzeichen: 7 U 55/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.7U55.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 833 Satz 2 BGB; § 834 BGB direkt und analog

Leitsätze

    1. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 833 Satz 2 BGB hält eine Pferdehalterin nicht ein, wenn sie eine erfahrene Reitschülerin ohne Hilfestellung oder Anweisung, nicht ohne Hilfe aufzusteigen, auf ein privilegiertes Nutzpferd aufsteigen lässt, obwohl dieses noch kein zuverlässiges Reitpferd („Verlasspferd“) ist, die Anreitphase erst kürzlich begonnen und das Pferd noch zwei Tage vor dem Vorfall gebuckelt hat.
    1. § 834 BGB kann in direkter Anwendung im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB keine Berücksichtigung finden, wenn die Pferdehalterin nicht beweist, dass die Reitschülerin Tieraufseherin im Sinne des § 834 BGB ist.
    1. Ob eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB auf eine Reiterin geboten ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.6.1992 – VI ZR 49/91, r+s 1992, 373), kann offen bleiben, wenn dies zu keiner anderen als der bereits zuerkannten Haftungsquote führt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Beklagte Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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