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10 W 31/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-11, 10 W 31/22
10 W 31/22Obergericht11.04.2022
Zu den Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Die Aussetzung ist auch nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen geboten, denn es ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist.
Entscheidungsdatum: 2022-04-11
Aktenzeichen: 10 W 31/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0411.10W31.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: § 21 FamFG
Zu den Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Die Aussetzung ist auch nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen geboten, denn es ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford vom 09.02.2022 aufgehoben.
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