Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-04, 8 U 23/22

8 U 23/22Obergericht04.04.2022

Regest

Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d S. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 23/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-04

Aktenzeichen: 8 U 23/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0404.8U23.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 130a; 130d

Leitsätze

Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d S. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

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