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8 U 23/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-04, 8 U 23/22
8 U 23/22Obergericht04.04.2022
Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d S. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: 8 U 23/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0404.8U23.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 130a; 130d
Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d S. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.
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