Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-01, 9 U 221/21

9 U 221/21Obergericht01.04.2022

Regest

1. Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten. 2. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 221/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-01

Aktenzeichen: 9 U 221/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0401.9U221.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG; , §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO

Leitsätze

  1. Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten.

  2. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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