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1 VAs 163+164/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-30, 1 VAs 163+164/21
1 VAs 163+164/21Obergericht30.03.2022
1. § 43 Abs. 3 StVollstrO beinhaltet eine Ausnahme von der in § 43 Abs. 2 StVollstrO geregelten Vollstreckungsreihenfolge nur für den Fall, dass während der bereits laufenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eine weitere - nach § 43 Abs. 2 StVollstrO vorrangig zu vollstreckende - Freiheitsstrafe hinzutritt. 2. Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 43 Abs. 3 StVollstrO überhaupt auf den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen anwendbar ist, hat diese zumindest für die Reihenfolge der (weiteren) Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nach Herstellung des frühestmöglichen Zeitpunkts für eine gemeinsame Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen (hier bei Zusammentreffen einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Erreichen der Mindestverbüßungsdauer und einer zeitigen bis zum 2/3-Zeitpunkt vollzogenen Freiheitsstrafe) keine Bedeutung mehr. 3. Auch über den Anwendungsbereich des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO hinaus sind rückwirkende Eingriffe in die Vollstreckungsreihenfolge zur Vermeidung von Benachteiligungen eines Verurteilten durch vorangegangene Fehler oder Versäumnisse der Vollstreckungsbehörden möglich.
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 1 VAs 163+164/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0330.1VAS163.164.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG § 23 ff., StPO § 454b, StVollstrO § 43 Abs. 2, 3 und 4
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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