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8 U 73/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-28, 8 U 73/20
8 U 73/20Obergericht28.03.2022
1. Ein Urteil ist gefällt im Sinne des § 309 ZPO, wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben. Die Beratung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird. 2. Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind. 3. Eine „Schutzgemeinschaft“ von Anlegern einer Publikumsgesellschaft kann eine Außen-GbR sein. Das kann etwa daraus gefolgert werden, dass der Gesellschaftsvertrag Regeln der äußeren Verfassung und der Vertretung enthält und Umstände dafür sprechen, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen sowie über Gesellschaftsvermögen verfügen soll. 4. Erstattet der Kommanditist einer Publikumsgesellschaft gegen den persönlich haftenden Gesellschafter eine Strafanzeige wegen Untreue, stellt dies nur dann einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar, wenn die Anzeige ohne sachlichen Anlass und/oder in Schädigungsabsicht erfolgt oder wider besseres Wissen unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Anzeigenerstatter muss sich Tatsachenkenntnisse des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen, wenn ihm der Inhalt der Anzeige nicht zugänglich gemacht wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-03-28
Aktenzeichen: 8 U 73/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0328.8U73.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 278, 705, 823 Abs. 1, Abs. 2, 824, 826, 831; ZPO § 309; StGB §§ 164, 186, 193
Ein Urteil ist gefällt im Sinne des § 309 ZPO, wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben. Die Beratung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird.
Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind.
Eine „Schutzgemeinschaft“ von Anlegern einer Publikumsgesellschaft kann eine Außen-GbR sein. Das kann etwa daraus gefolgert werden, dass der Gesellschaftsvertrag Regeln der äußeren Verfassung und der Vertretung enthält und Umstände dafür sprechen, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen sowie über Gesellschaftsvermögen verfügen soll.
Erstattet der Kommanditist einer Publikumsgesellschaft gegen den persönlich haftenden Gesellschafter eine Strafanzeige wegen Untreue, stellt dies nur dann einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar, wenn die Anzeige ohne sachlichen Anlass und/oder in Schädigungsabsicht erfolgt oder wider besseres Wissen unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Anzeigenerstatter muss sich Tatsachenkenntnisse des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen, wenn ihm der Inhalt der Anzeige nicht zugänglich gemacht wurde.
Die Berufungen der Kläger gegen das am 30.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az: 2 O 387/14) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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