Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-24, 4 W 4/22

4 W 4/22Obergericht24.03.2022

Regest

§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 4/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 4 W 4/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0324.4W4.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 336 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze

§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.11.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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