Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-18, 10 W 109/21

10 W 109/21Obergericht18.03.2022

Regest

Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist. In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war. Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist. Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll. Selbst wenn die landwirtschaftliche Besitzung der wesentliche Vermögensgegenstand des Erblassers ist, kommt aber eine Alleinerbschaft des Hoferben gem. § 2087 BGB nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Testaments einen anderslautenden Willen des Erblassers ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 109/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-18

Aktenzeichen: 10 W 109/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0318.10W109.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2361, BGB § 2087, HöfeO § 1

Leitsätze

Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist.

In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war.

Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist.

Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll. Selbst wenn die landwirtschaftliche Besitzung der wesentliche Vermögensgegenstand des Erblassers ist, kommt aber eine Alleinerbschaft des Hoferben gem. § 2087 BGB nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Testaments einen anderslautenden Willen des Erblassers ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.03.2021 wird das Amtsgericht – Nachlassgericht – Herford angewiesen, das Hoffolgezeugnis vom 22.12.2020 und den Erbschein vom 16.02.2021 einzuziehen.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Darüber hinaus wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 101.968,00 € festgesetzt.

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